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Epkes Kamp – Tree Houses

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Baumhäuser Ost & West

 

1. Geltung unserer Geschäftsbedingungen
 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem

Besteller (im Folgenden; Gast) und Ingo Hanneforth als Betreiber. Sie erfassen alle Verträge und

sämtliche anlässlich der Durchführung dieser und sonstiger Verträge erbrachten Leistungen und

Lieferungen in bzw. auf sämtlichen jeweils zum Betreiber gehörenden Gebäuden und Flächen.

Etwa entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden keine Anwendung.

Ihnen wird widersprochen.

2. Vertragsschluss
 

2.1 Angebote vom Betreiber sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Bauhhaus nach Antrag des Gastes durch Annahme
des Betreibers gebucht oder, falls eine Buchungsbestätigung aus Zeitgründen nicht erfolgen
konnte, bereitgestellt worden ist.
2.3 Es steht dem Betreiber frei, eine Buchung schriftlich zu bestätigen.

 

3. Bereitstellung und Abreise
 

3.1 Gebuchte Baumhäuser stehen dem Gast in der Regel am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur

Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich

der Betreiber das Recht vor, dass gebuchte Baumhaus nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.

3.2 Eine Unter- oder Weitervermietung der Zimmer ist ausgeschlossen. Die Belegung der

Zimmer mit mehr als der gebuchten Personenanzahl (max. 2) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers.

3.3 Der Gast ist verpflichtet, sich bei der Anreise auszuweisen und den Meldeschein/Buchungsbestätigung vollständig mit seinen persönlichen Angaben auszufüllen und zu unterschreiben.

3.4 Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Betreibers und gegen Berechnung mitgebracht werden.

3.5 Die Abreise muss am Abreisetag spätestens bis 10.00 Uhr erfolgen; zu diesem Zeitpunkt müssen die Zimmer geräumt sein. 

3.6 Eine Verlängerung des Aufenthaltes über den im Aufnahmevertrag vereinbarten Zeitraum hinaus ist nur nach vorheriger rechtzeitiger Absprache mit dem Betreiber möglich. Diese Absprache soll mindestens vor Ablauf der Hälfte des Aufenthaltszeitraumes erfolgen und bedarf der schriftlichen Bestätigung  durch den Betreiber. Die schriftliche Bestätigung gilt als Vertragsverlängerung im Sinne des Hotelaufnahmevertrages. Ein Anspruch auf eine Verlängerung besteht grundsätzlich nicht.

 

4. Stornierung  (Wiederrufsrecht)

4.1 Reservierungen sind für die Vertragspartner grundsätzlich verbindlich. Eine teilweise Stornierung von reservierten Baumhäusern und/oder Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Für eine Stornierung bereits abgeschlossener Verträge gelten die nachfolgenden Regelungen:
Die Zahlungsverpflichtung des Gastes aus dem stornierten Vertrag reduziert sich nicht um die tatsächlich ersparten Aufwendungen des Betreibers.

 

Zusätzliche Vereinbarung für Stornierung:

 die Kosten für eine bereits abgeschlossene Reservierung bei Stornierung reduzieren sich:
 - 4 Monate vor Reservierung wird eine Zahlung von 20 % des vereinbarten Preis berechnet.
 - 2 Monate vor Reservierung wird eine Zahlung von 40 % des vereinbarten Preis berechnet.
 - 2 Wochen vor Reservierung wird eine Zahlung von 80 % des vereinbarten Preis berechnet.


5. Preise / Zahlungen / Aufrechnung / Abtretung

5.1 Die Preise bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste des Betreibers, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Geltung hat. Sie beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Falls in der Buchungsbestätigung ein hiervon abweichender Preis vereinbart wird, ist dieser maßgeblich. Liegt die Buchung länger als 4 Monate zurück, kann der Betreiber den dort genannten Preis angemessen anpassen, höchstens aber um 5 %.
5.2 Der Betreiber kann bei Buchung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Gastes verlangen.
5.3 Rechnungen des Betreibers sind nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar.

6. Haftung

6.1 Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des Betreibers, auch in technischen Einrichtungen hinterlassen werden, gelten nur dann als eingebracht, wenn sie ausdrücklich von einer berechtigten Person des Betreibers in Obhut genommen werden. In den Zimmern gilt als eingebracht, was der aus dem Vertrag berechtigte Gast eingebracht hat. Für nicht eingebrachte Gegenstände ist eine Haftung ausgeschlossen. Für Beschädigung oder Verlust eingebrachter Gegenstände und Materialien ist die Haftung des Betreibers auf  3.500,00 Euro beschränkt; für Geld, Wertpapier und Kostbarkeiten gilt eine Höchstgrenze von 800,00 Euro. Auch für diesen Anspruch wegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Sache gilt Ziffer 6.7. Gegenstände, die   der Gast in dem Zimmern zurückgelassen hat, werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Der Betreiber verpflichtet sich, solche Gegenstände 6 Monate aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt werden die Gegenstände, sofern ein sichtlicher Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.   In allen anderen Fällen werden diese gegen Quittierung dem Finder ausgehändigt. Eine Haftung des Betreibers ist insofern ausgeschlossen.                            
6.2 Soweit dem Gast ein Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag, sondern ein Mietvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Baumhäusergrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge haftet der Betreiber nicht.

Eine Überwachungspflicht der Baumhäuser besteht nicht.
6.3 Unbeschadet der Regelungen in Ziffern 6.1 bis 6.2 ist die Haftung des Betreibers für Schäden gleich welcher Art (vertraglich oder deliktisch) ausgeschlossen.
6.4 Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Betreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;   in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie - vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 - für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Betreiber beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.
6.5  In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Betreibers  mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit jedoch auf den vertragstypischen, für das Baumhaus bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Betreibers für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Gastes zuzurechnen sind.
6.6 Der Gast ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise im Baumhaus anzuzeigen. Ansprüche des Gastes sind innerhalb von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistungserbringung gegenüber dem Betreiber schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Schadensersatzansprüche des Gastes wegen leichter Fahrlässigkeit des Betreibers gem. den vorstehenden  Ziffern 6.4 und 6.5 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den Betreiber oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
6.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen in den Ziffern 6.1 bis 6.6 gelten
auch für die Haftung des Baumhauses für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Baumhauses.
6.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.                                                     
6.9 Soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgesehen, verjähren alle Haftungsansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Aushandeln, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages ebenso wie sämtliche weiteren gesetzlichen, auch deliktischen Haftungsansprüche in einem Jahr ab dem Tag, an dem die Leistungserbringung nach dem Vertrag beendet wurde bzw. werden sollte.

 

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 

7.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Gütersloh.

7.2 Im kaufmännischen Verkehr, wenn also der Gast Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist - auch für Scheck-  und Wechselstreitigkeiten - ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Betreibers. Das gilt auch für den Fall, dass der Gast als Nichtkaufmann die Voraussetzung von § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung dem Betreiber nicht bekannt ist.

7.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

 

 

Ingo Hanneforth | Epkes Kamp 9 | 33334 Gütersloh

Telefon +49 5241- 25275

Ust-IdNr.: DE 220 818 171

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